Ziegler Andreas R., Bundesverfassung und Völkerrecht ( (The Swiss Constitution and International Law), 2023. pp. 27-63 dans Ehrenzeller Bernhard et al. (eds.), St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Dike Verlag, Zurich. [serval:BIB_8035CC03CBE5]
Das moderne Völkerrecht entstand im Wesentlichen durch die Praxis gewisser besonders einflussreicher und grosser Herrscher bzw. Gebietskörperschaften, die sich nach und nach als Staaten anerkannten und sich gegenseitig gewisse Rechte und Pflichten zugestanden. In der Theorie wurde daraus die Definition dieser Staaten als Völkerrechtssubjekte, wobei gewisse atypische Gebilde (wie der Heilige Stuhl oder der Malteser Orden) bzw. deren (zumindest teilweise) Anerkennung als Völkerrechtssubjekte bis heute an die ursprünglich viel stärker personal (d.h. auf den Inhaber der Herrschaftsgewalt) ausgerichtete Tradition erinnern (vgl. Ziegler, Einführung Völkerrecht, 169 ff.). Die Ausrichtung auf den Territorialstaat ist seither systemprägend, auch wenn seit dem 19. Jahrhundert gewisse andere Entwicklungen an Dynamik gewonnen haben. Dazu gehört insbesondere die Anerkennung von internationalen Organisationen, welche aber als Zusammenschluss von bestehenden Völkerrechtssubjekten nicht zu einer fundamentalen Änderung geführt hat. Wichtiger erscheint die Tendenz, innerstaatliche Akteure direkt im Völkerrecht zu erfassen und damit die Staatlichkeit (und damit dieses staatenzentrierte System; vgl., Ziegler, Einführung, 61 ff.) teilweise zu durchbrechen. Innerstaatlich zeigt sich dies insbesondere in der Stärkung der Menschenrechte bzw. der Rechte und Pflichten von Unternehmen, aber auch der Diskussion der Rolle von Regionen oder Städten (soweit dies nicht bereits durch die ursprüngliche Staatlichkeit solcher Gebietskörperschaften der Fall ist, etwa im Fall der Kantone). Auch auf internationaler Ebene diskutiert man entsprechend wie in der Verfassungstheorie zunehmend die Rolle (und teilweise auch Rechtspersönlichkeit) von Individuen, Unternehmen, Regionen, der Natur oder sogar Städten. Gleichzeitig obliegt die Schaffung neuen formellen Völkerrechts (durch Verträge, Praxis, Anerkennung etc.) immer noch in erster Linie den Staaten und damit im Falle der Schweiz dem Bund, wobei die Rolle der Kantone aufgrund ihrer historischen Eigenständigkeit hier durchaus Platz findet (vgl., Rz. 12). Entsprechend beobachtet man seit Jahren eine Erosion dieses Weltbildes, indem nichtstaatliche Akteure (non-state actors) zunehmend an Bedeutung gewinnen, ohne dass die geltenden völkerrechtlichen und landesrechtlichen Strukturen dieses Phänomen bisher völlig zufriedenstellend zu bewältigen.